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Die künstlichen Sachen in unserem Essen, die NICHT aus der Natur kommen!

Lebensmittelzusatzstoffe sind Verbindungen, die Lebensmitteln zur Erzielung chemischer, physikalischer oder auch physiologischer Effekte zugegeben werden. Sie werden eingesetzt, um Struktur, Geschmack, Farbe, chemische und mikrobiologische Haltbarkeit verarbeiteter Lebensmittel, also ihren Gebrauchs- und Nährwert zu regulieren bzw. zu stabilisieren sowie die störungsfreie Produktion der Lebensmittel sicherzustellen. Es können sowohl synthetische Stoffe sein, teils sind es auch natürliche Stoffe, die als Wirkstoff zugesetzt werden.

Die Europäische Union (EU) vergibt eine E-Nummer für jeden zugelassenen Stoff. Insgesamt gibt es in der EU zurzeit 341 zugelassene Zusatzstoffe, 34 Gruppen sowie 12 weitere Stoffe, die derzeit auf Zulassung geprüft werden[1] (siehe auch Liste der in der Europäischen Union zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe).[2] Eine Zulassung wird nur erteilt, wenn keine Gesundheitsrisiken bestehen, wenn der Zusatzstoff technisch notwendig ist und wenn die Verwendung nicht zu einer Täuschung des Verbrauchers führt. Zusatzstoffe dürfen nur nach ausdrücklicher Zulassung verwendet werden. Zudem müssen Zusatzstoffe auf dem Produkt kenntlich gemacht werden.

Allgemeines[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Zweck[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das deutsche Lebensmittelrecht definiert Zusatzstoffe als Stoffe, die aus technologischen Gründen zugesetzt werden. Die Zusatzstoffe allein werden nicht als Lebensmittel verzehrt und sind auch keine charakteristischen Zutaten. Es handelt sich also um Verbindungen, die dem Lebensmittel zur Erzielung chemischer, physikalischer oder auch physiologischer Effekte zugemischt werden. Zusatzstoffe werden benötigt, um Struktur, Geschmack, Farbe, chemische und mikrobiologische Haltbarkeit verarbeiteter Lebensmittel, also ihren Gebrauchs- und Nährwert zu regulieren bzw. zu stabilisieren sowie die störungsfreie Produktion der Lebensmittel sicherzustellen.[3]

Typische technologische Eigenschaften sind Erhalt oder Verbesserung der Backfähigkeit (z. B. Backpulver), Streichfähigkeit, Rieselfähigkeit (z. B. Rieselhilfen) oder Maschinentauglichkeit (z. B. modifizierte Stärken), des Weiteren die Hemmung mikrobiellen Wachstums (Verderb) oder der Oxidation von Stoffen (zum Beispiel Ranzigkeit bei Fetten).

Bei Verbrauchern sind Lebensmittelzusatzstoffe allgemein unbeliebt, insbesondere Geschmacksverstärker und künstlich hergestellte Zusatzstoffe.[4]

Abgrenzung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) sind den Lebensmittelzusatzstoffen gleichgestellt:[5]

  • Stoffe, die nicht selbst als Lebensmittel verzehrt werden und auch keine charakteristische Zutat eines Lebensmittels sind und die einem Lebensmittel aus anderen als technologischen Gründen zugesetzt werden
  • Mineralstoffe und Spurenelemente sowie deren Verbindungen außer Kochsalz
  • Aminosäuren und deren Derivate
  • die Vitamine A und D sowie deren Derivate

Stoffe, die natürlicher Herkunft oder den natürlichen Stoffen chemisch gleich sind und die überwiegend wegen ihres Nährwerts, Geruchs oder Geschmacks (Aromastoffe) zugesetzt werden, sind laut LFGB keine Lebensmittelzusatzstoffe und diesen auch nicht gleichgestellt. Auch Genussmittel sind keine Zusatzstoffe. Ebenso keine Zusatzstoffe sind Pflanzenschutzmittel und gesundheitlich unbedenkliche Rückstände von Verarbeitungshilfsstoffen.

Enzyme sind meist keine Zusatzstoffe, sondern Verarbeitungshilfsstoffe und müssen nicht deklariert werden, sofern sie keine Wirkung mehr im Endprodukt haben oder vorher entfernt werden. Sind Enzyme noch im Endprodukt vorhanden und üben sie eine technologische Wirkung aus, sind sie Zusatzstoffe.

Rechtlicher Rahmen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Voraussetzungen für die Verwendung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Für Lebensmittelzusatzstoffe besteht ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt – das bedeutet, alle Stoffe sind automatisch verboten, solange sie nicht ausdrücklich erlaubt sind.[2] In Deutschland wird dies durch das LFGB geregelt.[6] Eine Positivliste erlaubter Stoffe enthält die deutsche „Zusatzstoff-Zulassungsverordnung – ZZulV“ ebenso, wie die SchweizerZusatzstoffverordnung (ZuV, SR817.022.31).

Die meisten Zusatzstoffe sind nur für bestimmte Lebensmittel und nur in begrenzter Menge zulässig. Wenn keine Höchstmengen vorgeschrieben sind, gelten die Regeln der guten Herstellungspraxis (Good Manufacturing Practice, GMP): „So viel wie nötig, so wenig wie möglich“. (Zu „so viel wie nötig“ siehe auch quantum satis.)

Darüber hinaus ist der Zusatz dieser Stoffe nur erlaubt, wenn sie:[7]

  • (nach dem aktuellen wissenschaftlichen Stand) gesundheitlich unbedenklich sind,
  • technisch notwendig sind,
  • den Verbraucher nicht täuschen.

Lebensmittelzusatzstoffe müssen für den Endverbraucher in der Zutatenliste angegeben werden (Verbraucherschutz) – entweder mit ihrem wissenschaftlichen Namen oder mit dem Trivialnamen oder mit der E-Nummer. Weitere Regelungen sind in der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung (ZVerkV) enthalten.[8]

E-Nummern[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Um die verschiedenen Zusatzstoffe in der heutigen Europäischen Union zu ordnen, wurden die E-Nummern eingeführt, die in allen Ländern der Europäischen Union gelten. (E steht hier für „Europa“, aber auch für englisch edible = „essbar“.) Mit ihrer Hilfe ist es möglich, die verwendeten Zusatzstoffe sprachunabhängig zu bestimmen. Stoffe erhalten eine E-Nummer, sobald die interessierten Firmen bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit um eine Zulassung anfragen und dabei wissenschaftliche Dokumente vorlegen, die die Unbedenklichkeit bestätigen. Dabei darf die Erlaubte Tagesdosis (ADI) nicht überschritten werden. Wenn diese Dokumente nachweisen, dass diese Stoffe die Gesundheit nicht gefährden und als sicher eingestuft werden können, erhalten sie eine Zulassung.

Für die Beurteilung sind zuständig:

Das BfR ist an der gesundheitlichen Bewertung oder Neubewertung der Zusatzstoffe beteiligt. Deren Aufnahme in die Liste der E-Nummern obliegt aber dem Expertengremium der EFSA.

Häufig wird bei der Bezeichnung das E weggelassen (Beispiel: „1451“ anstelle von E 1451).

INS-Nummern[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Außerhalb der EU wird die Systematik der E-Nummern auch in Australien und Neuseeland sowie von der FAO verwendet. Bei der FAO werden die Nummern als INS-Nummern bezeichnet (INS = International Numbering System).

Es ist damit zu rechnen, dass diese Systematik auch in anderen Ländern Anwendung finden wird. Aus diesem Grund gibt es weitere Zusatzstoffe mit E-Nummern, die nicht in der EU zugelassen sind.

Geschichte der rechtlichen Regelung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Mit der Industrialisierung wurden auch bei der Lebensmittelherstellung vermehrt chemische Verbindungen eingesetzt, die die Erzeugung und Haltbarmachung der Lebensmittel unterstützen. Bezeichnete man solche Verbindungen seit dem Lebensmittelgesetz (LMG) von 1936 noch als „fremde Stoffe“, da sie in natürlichen Lebensmitteln oder ihren Rohstoffen nicht vorkommen, so wurde mit dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-Gesetz vom 15. August 1974 (LMBG) der Begriff der „Zusatzstoffe“ eingeführt. Durch die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 wurden die deutschen lebensmittelrechtlichen Zulassungen an die für den gemeinsamen Markt entwickelten Zusatzstoff-Richtlinien der EG angepasst. Aber erst durch das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) vom 1. September 2005 wurde dieser Begriff an die internationale Definition der food additives angeglichen.[3]

Die Europäische Kommission hat am 14. November 2011 zwei Gesetze zu mehr Sicherheit und Transparenz bei der Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen verabschiedet. Die beiden Zusatzstoff-Verordnungen sollen klarstellen, welche konkreten Zusatzstoffe in Lebensmitteln erlaubt sind. Mit den beiden Rechtsvorschriften werden auch zwei neue Listen aufgestellt. Die erste gilt für Lebensmittelzusatzstoffe. Sie gilt seit Juni 2013. Über die neue Liste sollen Verbraucher beispielsweise erkennen können, dass in einigen Lebensmittelkategorien nur sehr wenige oder überhaupt keine Zusatzstoffe zugelassen sind. Die zweite Liste betrifft Zusatzstoffe in Stoffen, die Lebensmitteln zugesetzt werden, beispielsweise andere Zusatzstoffe, Enzyme, Aromen und Nährstoffe.[9]

Gruppierung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Alle Lebensmittelzusatzstoffe sind einer oder mehreren der folgenden Gruppen (Klassen) zugeteilt:[10]

 

Emulgator E322 – Lezithin-Formulierungen

Kürzel Klassenname
A Antioxidationsmittel (Antioxidans)
B Backtriebmittel
C Komplexbildner
E Emulgator
F Farbstoff – Lebensmittelfarben
Fe Festigungsmittel
FS Farbstabilisator
G Geliermittel
GV Geschmacksverstärker
K Konservierungsmittel
M Mehlbehandlungsmittel
Min Mineralstoff
S Säure, Säuerungsmittel
SR Säureregulator
SM Schaummittel
SV Schaumverhüter
SS Schmelzsalz
St Stabilisator
Su Süßungsmittel
TG Treibgas, Schutzgas
Tr Trägerstoff, Füllstoff, Trennmittel
Ü Überzugsmittel
V Verdickungsmittel
Vit Vitaminwirksamer Stoff
W Feuchthaltemittel

Gesundheitliche Bewertung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Eine Zulassung als Lebensmittelzusatzstoff kommt nur in Betracht, wenn die toxikologische Unbedenklichkeit begründet und bewiesen ist. Es wird die Menge bestimmt, in der in keinem Versuch ein messbarer Effekt auftritt (NOEL). Dieser Wert wird durch einen Sicherheitsfaktor (in der Regel 100) dividiert und so die erlaubte Tagesdosis (ADI) bestimmt. Haben die Zusatzstoffe keinen ADI-Wert, so wurde bei langer Anwendung kein Gesundheitsrisiko festgestellt. Die ADI-Werte werden regelmäßig anhand neuester Testmethoden überprüft. Gesetzliche Höchstwerte werden so festgelegt, dass ein Verbraucher bei üblicher Verzehrmenge die ADI-Werte nicht überschreiten kann.[2]

Erstmals kam eine wissenschaftliche Studie, die das britische Medizinjournal The Lancet[11] veröffentlichte, zu dem Schluss, dass einige Zusatzstoffe eine negative Auswirkung auf ADHS bei Kindern aus der gesunden Bevölkerung hätten. Das betrifft die Farbstoffe Chinolingelb (E 104), Gelborange S (E 110), Azorubin (E 122) und Allurarot AC (E 129) sowie den Konservierungsstoff Natriumbenzoat (E 211). Nach Behördenangaben prüfte die EFSA alle Lebensmittelfarben auf ihre Verträglichkeit.[12] Das Bundesinstitut für Risikobewertung schätzte die beobachteten Effekte als gering ein. Eine Analyse der Studie zeige keine eindeutigen Beweis für Zusammenhänge zwischen der Zusatzstoffaufnahme und Hyperaktivität.[13]Nach weiterer Prüfung müssen ab dem 20. Juli 2010 Zusatzstoffe E 102 (Tartrazin), E 104 (Chinolingelb), E 110 (Gelborange S), E 122 (Azorubin), E 124 (Cochenillerot A) und E 129 (Allurarot AC) den Hinweis auf dem Etikett tragen: „Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen“.[14][15]

Im Internet kursieren anonyme Listen von Zusatzstoffen mit unbelegten Angaben wie „bedenklich“, „gefährlich“ oder „krebserregend“, welche die Verbraucher verunsichern. Als angeblicher Verfasser gilt das Villejuifer Krankenhaus-Forschungszentrum in Frankreich. Das Institut hat sich von dieser Liste klar distanziert. Der Hoax kursiert in dieser oder ähnlicher Form seit Ende der 1970er-Jahre.[16]

Andere E-Nummern[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

E 605 steht nicht für einen Lebensmittelzusatzstoff, sondern für Parathion, ein giftiges Pflanzenschutzmittel, das als Insektizid und Akarizid verwendet wurde und mittlerweile verboten ist. Parathion trug eine E-Nummer, unter der es in Europa vermarktet wurde; ebenso andere insektizide Phosphorsäureester wie Potasan (E 838).[17] Diese E-Nummern haben nichts mit Lebensmittelzusatzstoffen zu tun, sie existierten schon lange, bevor es die EU-Liste für Lebensmittelzusatzstoffe gab.[18] Eine irrtümliche Verwendung der Stoffe ist nicht möglich, da es keinen Lebensmittelzusatzstoff mit der Kennung „E 605“ oder „E 838“ gibt.

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

 Wiktionary: E-Nummer – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
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